Die festgelegte Einspeisevergütung nach EEG ist ein Nettobetrag. Das bedeutet, dass Sie vom Netzbetreiber, der Ihre Vergütung zahlt, zusätzlich die Mehrwertsteuer von 19% zurückbekommen. Diese wird dann bei dem Finanzamt eingereicht. Ein Vorteil für Sie! Denn jetzt sind Sie berechtigt, alle geleisteten Mehrwertsteuern vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen – also auch die 19% Mehrwertsteuer für Anlage und Betrieb.
Sie sind als Betreiber umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie 50% und mehr vom erzeugten Strom ins Netz einspeisen, das ist bei netzgekoppelten Anlagen meistens der Fall. Bei weniger als 16.250 Euro Jahresumsatz können Sie optieren und von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, verzichten damit aber auch gleichzeitig auf Vorteile des Vorsteuerabzugs.
Abschreibung:
Die Abschreibungsdauer der für eine Anlage zur Gewinnung von Solarstrom beträgt 20 Jahre - auf diesen Zeitraum müssen die Investitionskosten verteilt werden. Dies kann linear oder degressiv erfolgen.
Vorteil lineare Abschreibung:
Bei dieser Form der Abschreibung wird jedes Jahr der gleiche Wert abgeschrieben also steuerlich geltend gemacht - nämlich 5% der Investitionskosten (5% x 20 Jahre = 100%).
Vorteil degressive Abschreibung:
Bei dieser Abschreibungs-Form dürfen maximal 15% vom Anlagenwert abgeschrieben werden bzw. im Folgejahr wiederum 15% vom Restwert. Der Abschreibungsbetrag ist anfangs also höher als bei der linearen Abschreibung bleibt aber nicht konstant sondern sinkt jedes Jahr. Sonderabschreibung nach §7 EStG Innerhalb der ersten 5 Jahre können 20% Sonderabschreibung genutzt werden. Voraussetzung ist eine Ansparabschreibung im Jahr vor der Anschaffung.
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